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Minderjährige brauchen zum Abbruch die Zustimmung eines Elternteils

Falsch:
In Österreich, lt. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 2013: 
“§ 173. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.“

Mündige Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.

Das bedeutet: Junge Frauen ab 14 müssen über einen Schwangerschaftsabbruch in Österreich selbst entscheiden und da gilt selbstverständlich der PatientInnenschutz wie bei Erwachsenen, d.h. minderjährige Frauen benötigen keine Unterschrift von einem Erziehungsberechtigten.

Weitere Informationen: abortion-legislation.pdf

Abortion Rights Coalition of Canada, Injustice and Harms of Parental Consent Laws for Abortion (2014)